Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde ab den 01.01.2024 eine verbindliche Sanierungspflicht (§ 60 GEG) bei Bestandgebäuden eingeführt.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz besteht eine verpflichtende Regelung zur Sanierung älterer Gebäude. Diese tritt in Kraft, wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt – zum Beispiel durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung eines Ein- oder Zweifamilienhauses .
Ab den Zeitpunkt des Eigentumsübergang (Eintragung ins Grundbuch) hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die vom Gesetz geforderten energetischen Maßnahmen umzusetzen.
Von dieser Regelung sind ausgenommen:
• Eigentümer die vor dem 01.02.2002 bereits das Gebäude selbst bewohnten, dies gilt für Ein- oder Zweifamilienhaus.
• Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht,
• Wenn eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit besteht, dies ist durch das zuständige Bauamt prüfen zu lassen.
• kleine Gebäude unter 50 m²
Es gibt drei verpflichtende Maßnahmen die auch Sofortmaßnahmen genannt werden , die innerhalb der
Zwei-Jahres-Frist umzusetzen sind:
1.) Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dach,
geforderter U-Wert ≤ 0,24 /(m²K) (§47 GEG)
2.) Dämmung ungedämmter Warmwasser – und Heizungsrohre
(§71 GEG), Vorgaben zur Dämmdicke je nach Rohrdurchmesser (§71 GEG)
3.) Austausch von Heizkesseln
Standard- oder Konstanttemperaturkessel bei Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind müssen
ersetzt werden (§ 72 GEG).
Hiervon ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel und Anlagen kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW.
Die neuen Heizsysteme müssen ab 2028 überwiegend auf erneuerbaren Energien basieren.
Ferner gilt auch eine Sanierungspflicht bei umfangreichen Baumaßnahmen (§ 48 GEG)
Wenn mehr als 10 % eines Bauteils (z.B. Fassade, Dach) erneuert oder ersetzt werden.
Das erneuerte Bauteil muss so ausgeführt werden, dass die GEG-Vorgaben erfüllt werden.
Wann das GEG bei Sanierungen nicht gilt (Bagatellgrenze)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) findet für bestimmte Maßnahmen keine Anwendung, wenn die Änderung weniger als 10 % einer Bauteilgruppe betrifft. Betroffen sind Bauteilgruppen wie Außenwände, Fenster, Türen, Dach oder Decken.
Gibt es Konsequenzen bei Nichterfüllung?
ja die gibt es … bei Verstoß gegen die Sanierungspflicht sind Bußgelder bis zu 50.000€ möglich (§108 GEG)
Was sollte Sie als Eigentümer jetzt tun:
- Status klären
Wurden Sie nach dem 01.02.2002 Eigentümer?
Handelt es sich um ein Ein – /Zweifamilienhaus oder Wohnung?
Besteht Denkmalstatus für das Gebäude?
Liegt ein Härtefall vor? - Maßnahmen überprüfen
Werden oder sind Dachgeschoss oder oberste Geschossdecke und Heizungsrohre gedämmt?
Ist die vorhandene Heizung älter als 30 Jahre und handelt es sich um ein Standard- oder Konstanttemperaturkessel? - Zeitplan und Umsetzung
Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist sind sämtliche Maßnahmen zu planen und zu vergeben - Fördermöglichkeiten nutzen
Energetische Sanierung mit BEG-Förderung (BAFA/KfW)
Zuschüsse für Dämmmaßnahmen, Heiztausch - Beratung und Dokumentation
Eine Energieberatung oder die Erstellung eines iSFP hilft bei Planung und Fördermittelkombination.
Die getroffenen Maßnahmen dokumentieren – wichtig für den Antrag und Nachweis bei der Behörde.